Satzung

Satzung des Vereins
GRÜNE LIGA Sachsen Regionalvereinigung Oberlausitz e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Finanzierung und Mittelverwendung
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Organisationsstruktur und Arbeitsweise
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Regionalmitgliederversammlung
§ 9 Der Regionalsprecherrat
§ 10 Veröffentlichungen
§ 11 Auflösung des Vereins
§ 12 Inkrafttreten der Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen
„GRÜNE LIGA Sachsen Regionalvereinigung Oberlausitz e.V.“
und als Kurzform „GRÜNE LIGA Oberlausitz“.
Er wird nachstehend „der Verein“ genannt.

(2) Sitz des Vereins ist Bautzen.
Der Verein ist beim Amtsgericht Bautzen eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die vorrangige Förderung des Natur- und
Umweltschutzes insbesondere in der Oberlausitz (Ostsachsen) und die
weitergehende aktive, der gestalterische Beteiligung an der
Ökologisierung Gesellschaft, um die Lebensbedingungen von Mensch
und Natur zu erhalten bzw. zu verbessern.

(2) Vereinszweck ist insbesondere, die auf dem Gebiet der Ökologie
tätigen Gruppen und Einzelakteure, Bürgerinitiativen und
sonstigen nichtstaatlichen Vereinigungen in der Oberlausitz zu
unterstützen, zusammenzuführen und ihnen rascher zu einer größeren
Wirksamkeit in der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung zu verhelfen.
Vereinszweck ist weiterhin die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zur
Sensibilisierung für Umweltprobleme, als Angebot für ihre sinnvolle
Freizeitgestaltung und Angebot für ihre Bildung.

(3) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) die Schaffung geeigneter Bedingungen für die inhaltliche Arbeit der
Mitglieder und anderer an der Vereinsarbeit Beteiligter sowie für
deren Koordinierung,

b) bevorzugtes Engagement um ökologische Belange im kommunalen
und regionalen Bereich,

c) die aktive Betreuung von schutzwürdigen Natur- und Landschafts-
flächen und -objekten sowie Mitwirkung bei weiterführenden
Maßnahmen im Natur- und Umweltschutz,

d) Vortrags-, Schulungs- und Kulturveranstaltungen, Exkursionen,
Seminare, Tagungen, Arbeitstreffen und Beratung,

e) Ausstellungen, Informationsstände, Publikationen und Medienarbeit,

f) Fachgruppenarbeit, Initiierung und Durchführung von Aktionen und
Projekten,

g) Mitwirkung als Sachverständige in parlamentarischen und
außerparlamentarischen Gremien, insbesondere auch bei der
Diskussion von Gesetzesentwürfen, Verordnungen, Planungs- und
Genehmigungsverfahren.

(4) Der Verein ist sowohl parteipolitisch als auch konfessionell neutral.
Er grenzt sich gegen Rassismus, Militarismus und Gewaltausübung
an Menschen ab.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke, im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft
als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Der Verein darf
sowohl zweckgebundene als auch freie Rücklagen bilden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.

§ 4 Finanzierung und Mittelverwendung

(1) Der Verein finanziert seine Tätigkeiten aus Beiträgen, Erlösen und
Zuwendungen.

(2) Der Verein verwendet keine Mittel zur Unterstützung politischer
Parteien.

(3) Das Nähere zur Finanzierung und Mittelverwendung regelt die
Finanzordnung.

§ 5  Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind
a) Einzelmitglieder, b) Mitgliedsgruppen, c) Fördermitglieder.

(2) Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person
sowie sonstige Personenvereinigung werden, die die Satzung
anerkennt, die Ziele des Vereins unterstützt und im Sinne des
Vereinszwecks aktiv und/oder fördernd tätig sein will.

(3) Mitglieder des Vereins gem. § 5 (1) a) und b) gestalten die Arbeit
des Vereins durch ihre aktive Mitarbeit und haben volles Stimmrecht
bei allen Vereinsangelegenheiten, während Mitglieder gem. § 5 (1) c)
den Verein regelmäßig, materiell durch ihren Förderbeitrag als Geld-
oder Sachwert unterstützen, vom Regionalbüro regelmäßige
Informationen und Einladungen zu den Veranstaltungen und
Versammlungen erhalten, ohne Stimmrecht bei den
Vereinsangelegenheiten zu besitzen.

(4) Über die Aufnahme im Verein als Mitglied gem. § 5 (1) wird nach
schriftlicher Antragstellung („Beitrittserklärung“) vom
Regionalsprecherrat entschieden. Die Mitgliedschaft beginnt mit
Aushändigung der Mitgliedsbestätigung (Mitgliedskarte) und
Entrichtung des ersten Mitgliedsbeitrages.

(5) Die Mitgliedsbeiträge werden von der ordentlichen
Regionalmitgliederversammlung beschlossen und sind im übrigen
durch die Beitragsordnung geregelt.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, die Löschung einer
juristischen Person im zuständigen Register oder die Auflösung
einer Mitgliedsgruppe, den Austritt, den Ausschluß des Mitgliedes oder
durch Auflösung des Vereins.

(7) Der Austritt erfolgt jeweils zum Jahresende durch eine schriftliche
Austrittserklärung an das Regionalbüro.

(8) Ein Mitglied, das das Ansehen des Verein schuldhaft schädigt, gröblich
gegen den Vereinszweck verstößt oder nicht mehr zur Förderung
des Vereins beiträgt, kann ausgeschlossen werden. Der Ausschluß
bedarf eines Beschlusses des Regionalsprecherrates. Der Ausschluß ist
dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich zu erklären.
Dieser kann danach innerhalb von 30 Tagen Einspruch erheben.
Im Einspruchsfalle entscheidet nach Anhörung des Mitglieds die
Regionalmitgliederversammlung endgültig.

§ 6  Organisationsstruktur und Arbeitsweise

(1) Der Verein arbeitet eigenständig als Regionalvereinigung Oberlausitz
innerhalb des Landesverbandes „GRÜNE LIGA Sachsen e.V.“ und
ist deren Traditionen auch hinsichtlich Satzung und Aufgaben
verpflichtet. Die territoriale Abgrenzung des Einsatzgebietes der
Regionalvereinigung ist nicht an Verwaltungsgrenzen gebunden. Sie
orientiert sich viel mehr an natur- und kulturräumlichen Kriterien.

(2) Die wesentlichen Einrichtungen hinsichtlich der Vereinsarbeit sind

a) Arbeits-, Projekt- und Fachgruppen nach Arbeitsbereichen
b) die Regionalgruppen (Mitgliedsgruppen)
c) das Regionalbüro
d) das Haus der Naturpflege

Die Arbeits-, Projekt-, Fach- und Regionalgruppen bilden mit
selbstbestimmten Arbeitsfeldern den grundlegenden Teil der Arbeit
des Vereins.

Das Regionalbüro dient der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit des
Vereins und zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Mitglieder. Es ist
Anlauf-, Ansprech- und Koordinierungspunkt des Vereins.

Das Haus der Naturpflege dient vorrangig dem wiederkehrenden
Naturraummanagement und ist Stützpunkt für die praktische
Naturschutzarbeit des Vereins.

§ 7  Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind
a) die Regionalmitgliederversammlung, b) der Regionalsprecherrat.

§ 8  Regionalmitgliederversammlung

(1) Die Regionalmitgliederversammlung ist das höchste Organ des
Vereins. Die ordentliche Regionalmitgliederversammlung tritt
mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen. Eine außerordentliche
Regionalmitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sich die
Mitglieder des Vereins gemäß § 5 (1) mit mindestens einem Fünftel
ihrer Stimmen dafür aussprechen oder mind. eine Mitgliedsgruppe
dieses verlangt oder der Regionalsprecherrat es für erforderlich hält.

(2) Die Einladung zur Regionalmitgliederversammlung erfolgt durch den
Regionalsprecherrat. Sie erfolgt über das Monatsblatt des Vereins
„oberlausitzer rundbrief“ und/oder per Anschreiben mit Bekanntgabe
der Tagesordnung und gegebenenfalls mit Beschlußanträgen zu
Satzungsänderungen und Auflösungsbegehren als Beilage. Die
Einberufungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

(3) Die Tagesordnung kann durch Initiativanträge und Mehrheitsbeschluß
der Versammlungsteilnehmer ergänzt werden. Satzungsänderungen
und Auflösungsbegehren sind davon ausgeschlossen.

(4) Mitglieder gem. § 5 (1) b) mit eigener Rechtsfähigkeit haben ein
erweitertes Stimmrecht. Sie können sich von zwei stimmberechtigten
Mitgliedern vertreten lassen.

(5) Die Aufgaben der ordentlichen Regionalmitgliederversammlung sind

a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des
Regionalsprecherrates,
b) Satzungsänderungen,
c) die Beitragsordnung,
d) die Wahl der Mitglieder des Regionalsprecherrates,
e) Beschlußfassungen über die Grundlinien der Tätigkeit des Vereins,
f) der Ausschluß von Mitgliedern,
g) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

(6) Die Regionalmitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der
Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Für Satzungs- und
Beitragsordnungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur
Vereinsauflösung eine Mehrheit von neun Zehnteln erforderlich.

(7) Die Beschlüsse der Regionalmitgliederversammlung werden in einem
Protokoll schriftlich festgehalten, dessen Richtigkeit vom Protokoll-
führer und Versammlungsleiter durch Unterschrift beurkundet wird.

§ 9  Der Regionalsprecherrat

(1) Der Regionalsprecherrat besteht aus mindestens fünf von der
Regionalmitgliederversammlung gewählten Mitgliedern des Vereins.
Er setzt sich aus dem Regionalkoordinator (dem Vorsitzenden), dem
ersten Stellvertreter, dem Schatzmeister und mindestens zwei
weiteren Mitgliedern zusammen. Er kann ein weiteres Sprecherrats-
mitglied kooptieren. Die Gesamtzahl der gewählten und kooptierten
Mitglieder des Regionalsprecherrates darf sieben nicht übersteigen.

(2) Der Regionalkoordinator als Vorsitzender, sein erster Stellvertreter
und der Schatzmeister sind als Vorstand des Vereins im Sinne
des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich
jeweils einzelvertretungsberechtigt.

(3) Dem Schatzmeister obliegt die Kontrollpflicht über das Finanzwesen
des Vereins, das im übrigen durch eine Finanzordnung geregelt ist.
Ihm kommt hierfür Weisungsrecht zu.

(4) Der Regionalsprecherrat kann Beschlüsse fassen in allen den Verein
als Ganzes betreffenden Fragen, soweit diese nicht durch die Satzung
oder durch Beschlüsse der Regionalmitgliederversammlung
entschieden sind. Er ist ferner bevollmächtigt, in Vertretung der
Regionalmitgliederversammlung zu handeln und für diese vorläufige
Beschlüsse zu fassen, und zwar in allen eiligen den Verein
betreffenden Fragen, soweit diese für die Regionalmitglieder-
versammlung zwischen ihren Zusammenkünften anstehen.
Die nächste Regionalmitgliederversammlung hat diese Beschlüsse
zu bestätigen oder durch neue Beschlüsse zu ersetzen.

(5) Der Regionalsprecherrat ist beschlußfähig bei Anwesenheit von
wenigstens zwei Dritteln seiner Mitglieder.

(6) Der Regionalsprecherrat sorgt für die Einrichtung und Vorhaltung eines
Regionalbüros des Vereins und/oder eines Hauses der Naturpflege.
Er kann einen Geschäftsführer (Regionalgeschäftsführer) berufen.

(7) Der Regionalsprecherrat kann die Regionalgeschäftsführung
bevollmächtigen, bestimmte Fragen an seiner Stelle (in Untervollmacht)
vorläufig zu entscheiden, sofern diese nicht den Kompetenzbereich der
Regionalmitgliederversammlung betreffen.

§ 10  Veröffentlichungen

(1) Verlautbarungen und Veröffentlichungen im Namen des Vereins
müssen mit dem Namen des Verfassers sowie seiner Funktion bzw.
seiner Zugehörigkeit zu einem Organ oder einer Einrichtung des
Vereins gekennzeichnet sein.

(2) Für Texte im Monatsblatt „oberlausitzer rundbrief“ ohne Kenn-
zeichnung zeichnet dessen Redaktion verantwortlich.

§ 11  Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Regionalmitglieder-
versammlung mit der Mehrheit von neun Zehnteln der Stimmen
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Sofern die Regionalmitgliederversammlung bei einem Auflösungs-
beschluß keine besonderen Liquidatoren beruft, sind der
Regionalkoordinator und sein erster Stellvertreter gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Über das verbleibende Vereinsvermögen wird mit dem Auflösungs-
beschluß befunden. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt es an den
„GRÜNE LIGA Sachsen e.V.“ und ist unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke im Sinne einer Förderung
von Naturschutz und Landschaftspflege zu verwenden.

§ 12  Inkrafttreten der Satzung

(1) Die Satzung tritt in Kraft, sobald sie von der Regionalmitglieder-
versammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen ist.

(2) Sofern zur Erlangung der Anerkennung bzw. Beibehaltung als
gemeinnützig und/oder besonders förderungswürdig vom Finanzamt
Änderungen der Satzung verlangt werden, und/oder Änderungen
der Satzung vom Registergericht verlangt werden, wird der
Regionalsprecherrat bevollmächtigt, entsprechende Satzungs-
änderungen vorzunehmen, soweit sie nicht den in
§ 2 genannten Zielen des Vereins zuwiderlaufen. Diese Änderungen
sind der nächsten Regionalmitgliederversammlung
zur Kenntnis vorzulegen.

Tag der Errichtung: 26. Juli 2005

Unterschrift von 10 Gründungsmitgliedern

Vor Eintragung des gegründeten Vereins in das Vereinsregister
geändert entsprechend i-05satz02glo vom 27.08.2005, i-05satz03glo
vom 31.08.2005 und i-05satz04glo vom 05.10.2005 von der
Regionalmitgliederversammlung (RMV) am 01.11.2005 in Bautzen.
Vierte Änderung entsprechend i-05satz06glo von der RMV
am 18.12.2010 in Hochkirch.

 

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